Frage 29

Bei Heilbehandlungen gilt für den Betreuer (zu dessen Aufgabenkreis die Heilbehandlung zählt):

grundsätzlich kann der Betreute selbst in die ärztlichen Maßnahmen einwilligen

jeder ärztliche Eingriff bedarf der Zustimmung des Betreuers

ein Behandlungsvertrag kommt nur mit Zustimmung des Betreuers zustande

der Betreuer darf in die Heilbehandlung nur einwilligen, wenn der Betreute selbst Folgen und Tragweite nicht zu erkennen vermag

der Betreuer benötigt für schwerwiegende ärztliche Eingriffe die Genehmigung des Betreuungsgerichtes


© Copyright: Horst Deinert Letzte Änderung: , Weiterverwendung nur mit Genehmigung des Autors; eine Garantie für Richtigkeit kann trotz aller Sorgfalt nicht gegeben werden.