Frage 32

Bei der Sterilisation einer Person (§ 1905 BGB) sind folgende Aussagen richtig:

die Sterilisation eines Minderjährigen ist immer unzulässig

die Sterilisation eines Volljährigen darf nur mit dessen Einwilligung erfolgen, wenn er nicht einwilligungsunfähig ist

Ein Betreuer für alle Angelegenheiten darf in eine Sterilisation einwilligen, wenn der Betroffene selbst einwilligungsunfähig ist

nur ein speziell für diese Aufgabe bestellter Betreuer darf unter den Voraussetzungen des 2. Punktes in die Sterilisation einwilligen

den Antrag auf Sterilisation darf nur der Staatsanwalt stellen, wenn eine Gefahr von Sexualstraftaten gegeben ist


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