ein Volljähriger, wenn er entmündigt wurde
ein Volljähriger, wenn die Betreuung nicht ausreichend ist
ein Minderjähriger, wenn die Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben dürfen
ein Minderjähriger, wenn die Eltern verstorben sind
ein Volljähriger, der schon während der Minderjährigkeit einen Vormund hatte