Frage 21

Der vom Gericht bestellte Betreuer hat:

die Angelegenheiten zum Wohle des Betreuten zu besorgen

Wünschen der betreuten Person grundsätzlich zu entsprechen

den Betreuten persönlich zu pflegen und hauswirtschaftlich zu versorgen

das Gericht regelmäßig über die Führung der Betreuung zu unterrichten

wichtige Angelegenheiten vor ihrer Erledigung mit dem Betreuten zu besprechen


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