Frage 44

Im gerichtlichen Betreuungsverfahren soll das Betreuungsgericht folgende Personen anhören:

den Betroffenen persönlich

eine Vertrauensperson des Betroffenen

die Eltern des Betroffenen

den Vermieter des Betroffenen

die Betreuungsbehörde, wenn der Betroffene es wünscht

einen Sachverständigen


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