wenn die Betreuung durch einen Einzelbetreuer nicht ausreicht
wenn die Betreuungsbehörde nicht bestellt werden kann
wenn der Betreute dies ausdrücklich wünscht
wenn die Betreuung durch einen persönlich bestellten Vereinsbetreuer nicht ausreicht
wenn die Betreuung durch einen persönlich bestellten Behördenbetreuer nicht ausreicht