Jede Kündigung muss vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden
In Eilfällen kann der Betreuer auch ohne vormundschaftsgerichtliche Genehmigung die Wohnung kündigen
Kündigungen durch den Vermieter hat der Betreuer unverzüglich dem Betreuungsgericht mitzuteilen
das Betreuungsgericht kann den Betreuer anweisen, gegen eine Kündigung Widerspruch einzulegen.
Der Betreuer benötigt für die Wohnungskündigung einen Einwilligungsvorbehalt mit der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung