Frage 34

Eine Freiheitsentziehung der betreuten Person durch den Betreuer (§ 1906 BGB) ist zulässig:

wenn der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit andere Personen zu ermorden droht

wenn ein Selbstmord des Betreuten aufgrund seiner psychischen Krankheit droht oder er sich aus dem selben Grund schwer zu verletzen droht

wenn der Betreute aufgrund seines Verhaltens eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt

wenn eine Heilbehandlung dringend notwendig ist und der Betreute die Notwendigkeit aufgrund seiner psychischen Krankheit nicht erkennen kann

wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit erhebliche Straftaten zu begehen droht oder bereits begangen hat


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