die Sterilisation eines Minderjährigen ist immer unzulässig
die Sterilisation eines Volljährigen darf nur mit dessen Einwilligung erfolgen, wenn er nicht einwilligungsunfähig ist
Ein Betreuer für alle Angelegenheiten darf in eine Sterilisation einwilligen, wenn der Betroffene selbst einwilligungsunfähig ist
nur ein speziell für diese Aufgabe bestellter Betreuer darf unter den Voraussetzungen des 2. Punktes in die Sterilisation einwilligen
den Antrag auf Sterilisation darf nur der Staatsanwalt stellen, wenn eine Gefahr von Sexualstraftaten gegeben ist