Frage 31

Zur Heilbehandlung im Sinne des § 1904 BGB zählen:

Operationen, bei denen ein erhebliches Risiko des Todes des Betreuten besteht

Sterilisationen eines Volljährigen, für den ein Betreuer bestellt ist

alle ärztliche Maßnahmen, die der Heilbehandlung dienen

auch Untersuchungen des Patienten, wenn diese Untersuchungen selbst ein gesundheitliches Risiko darstellen

auch die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (Sterbehilfe)


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