sollte stets schriftlich abgefaßt werden
muss auf jeden Fall notariell beurkundet werden
muss bei Gericht zu Protokoll erklärt werden
muss von demjenigen, der sie auffindet, dem Betreuungsgericht abgeliefert werden
ist rechtsunwirksam, wenn sie nicht notariell beurkundet ist
ist rechtsunwirksam, wenn sie nicht beim Betreuungsgericht hinterlegt worden ist