Frage 16

Wird der Einwilligungsvorbehalt für alle Angelegenheiten angeordnet, so ist der Betreute hierdurch:

de facto rechtlich unselbständig

geschäftsunfähig i.S. von § 104 BGB

nur noch mit Einwilligung des Betreuers in der Lage, eine Ehe zu schließen

verpflichtet, dem Betreuer sämtliche Post abzuliefern

nicht gehindert, weiterhin über Taschengeld ohne Einwilligung des Betreuers frei zu verfügen


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