Frage 3

Eine Betreuung ist nicht erforderlich, soweit

keine Angelegenheiten für den Betroffenen besorgt werden müssen

die Angelegenheiten auch durch andere Personen besorgt werden können

die Eltern des Betroffenen ihn auch über die Volljährigkeit hinaus gesetzlich vertreten

ein Bevollmächtigter vom Betroffenen beauftragt wurde

der Betroffene jede andere Person, die für ihn tätig werden soll, ablehnt


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