grundsätzlich kann der Betreute selbst in die ärztlichen Maßnahmen einwilligen
jeder ärztliche Eingriff bedarf der Zustimmung des Betreuers
ein Behandlungsvertrag kommt nur mit Zustimmung des Betreuers zustande
der Betreuer darf in die Heilbehandlung nur einwilligen, wenn der Betreute selbst Folgen und Tragweite nicht zu erkennen vermag
der Betreuer benötigt für schwerwiegende ärztliche Eingriffe die Genehmigung des Betreuungsgerichtes