wenn sie dem natürlichen Willen der betroffenen Person nicht widerspricht
wenn keine anderen Mittel zur Schwangerschaftsvermeidung geeignet sind
wenn keine Person vorhanden ist, die sich um ein Kind der betroffenen Person kümmern könnte
wenn sonst die Gefahr einer Schwangerschaft droht
nach Geburt ein Entzug des Sorgerechtes des Kindes der betroffenen Person drohen würde
wenn die betreute Person nicht verheiratet ist