Frage 38

Wenn der Betreuer durch seine Tätigkeit einen Schaden beim Betreuten verursacht,

haftet er nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Handeln

haftet er für jedes Verschulden bei seiner Amtsführung

haftet er selbst nicht, sondern nur das Betreuungsgericht

haftet er nicht, sondern nur seine Haftpflichtversicherung

ist er von jeder Haftungsfolge befreit


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