für einen Volljährigen, der aufgrund einer psychischen oder seelischen Krankheit seine Angelegenheiten nicht oder nur teilweise erledigen kann
für den Fall einer stationären Heimunterbringung des Betroffenen, wenn der Betroffene dies ablehnt
für einen Volljährigen, der aufgrund einer körperlichen Behinderungen seine Angelegenheiten nicht oder nur teilweise erledigen kann
für einen 17 Jahre alten Minderjährigen, auf die der vorige Punkt zutrifft, für den Fall der Volljährigkeit
für die Sicherung des Familienvermögens, insbesondere der Uterhaltsansprüche, wenn der Betroffene das Geld verschwendet