wenn die notwendigen Verfahrenshandlungen unverzüglich nachgeholt werden
wenn die Anordnung den Zeitraum von 6 Wochen nicht überschreitet
wenn die Anordnung den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreitet
wenn die Anordnung den Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreitet
wenn die Anordnung den Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreitet